Viele offene Fragen zu diesem Thema sollen in dieser Lerneinheit erarbeitet werden und es sollte vor allem auch eine Sensibilisierung zu diesem Thema stattfinden.
Der Begriff Datenschutz ist in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts entstanden und wird als Schutz der Privatsphäre bei der Datenverarbeitung und als Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung definiert.
Datenschutz(data privacy) beschreibt den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch. Es stehen aber nicht die Daten im Vordergrund, sondern die Personen, deren Daten verarbeitet werden. Diese Person hat das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung. Dabei kann man bei der informationellen Selbstbestimmung von drei Ebenen ausgehen:
Die informationelle Selbstbestimmung bedeutet, dass jeder Mensch frei für sich entscheiden kann, welche seiner Personendaten wem zugänglich sein sollen und zu welchem Zweck sie verwendet werden dürfen.
Unter Personendaten verstehen wir alle Informationen, welche einer Person zugeordnet werden können, beispielsweise: * Adressdaten
Ein zusammenfassendes Video, zwar aus Deutschland, aber vieles davon auch in der Schweiz richtig, finden Sie unter:
Aufgabe: Fahren ohne Fahrausweis
Ein Fall für die Datenschützer?
Herrn A. aus V. wird wegen zu schnellen Fahrens sein Führerausweis entzogen. Trotz dieses Entzugs setzt sich Herr A. in sein Auto und fährt los. Das Nummernschild seines Wagens wird zweimal von einer Kamera (automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung) erfasst und der Lenker wird angeklagt, ohne Fahrausweis gefahren zu sein, obwohl er keine anderen Verkehrsregeln verletzt hat.
Diskutieren Sie zu zweit, ob hier der Lenker überhaupt verurteilt werden kann oder nicht, dabei soll nicht der Führerausweisentzug, sondern die automatische Fahrzeugfahndung im Zentrum stehen.
Lösung
Aufgabe, persönliche Daten, oder nicht?
Bearbeiten Sie das kurze Learningapp.
Datenschutz bedeutet, dass die Privatsphäre der Menschen, deren Daten von Behörden, Unternehmen oder Privaten bearbeitet werden, geschützt wird. Datenschutz wird in der zunehmend digitalen und vernetzten Informationsgesellschaft immer wichtiger. Er soll das unkontrollierte Sammeln und den Missbrauch von Daten verhindern und der Tendenz zum «gläsernen Menschen», der Entstehung von Datenmonopolen von Privatunternehmen sowie dem Ausufern staatlicher Überwachungsmassnahmen entgegenwirken.(Quelle EDÖB siehe unten)
Aufgabe Daten in der Zukunft
Video
Auftrag: Schauen Sie dieses kurze Video und diskutieren Sie zu zweit darüber. Formulieren Sie anschliessend auf OneNote eine Prognose, wie viel Einfluss Socialmedia und das Nutzen des Webs (und vielen anderen damit verbundenen Smart-Apps) auf unser Leben wirklich haben könnte.
Der Begriff Datenschutz mag eher trocken und unpersönlich klingen. Es geht dabei um den Schutz unserer Persönlichkeit und unserer Grundrechte. Bedenken wir, dass nicht alle Informationen über uns und unser Leben für jedermann zugänglich sein sollten, und privat bleiben sollten.
Alle Daten, die etwas mit uns zu tun haben, sind «personenbezogene Daten» oder «Personendaten». Diese Daten verraten viel über uns und sind kostbar.
Für Unternehmen bedeuten sie bares Geld, und sie können von anderen missbraucht werden. Deshalb müssen wir sehr sorgfältig, d.h. sparsam und gut überlegt, mit unseren persönlichen Daten umgehen. Wir müssen uns des Werts unserer Daten bewusst sein.
Schützen wir unsere Daten, heisst das Privatsphäre, Anonymität und mehr Sicherheit für uns.
Aufgabe Gedankenexperiment: In wie weit ist es als Schüler bzw. Schülerin eines Kollegiums möglich, Daten nicht preiszugeben - (Schule, Chats, Insta, Mensa-Treuekarte…sonstige)? Wie viele Daten müssen wir preisgeben? An wen muss man diese Daten wozu weitergeben? Geben Sie wirklich nur so viele Daten weiter, wie nötig? Wie weit geht ihre Entscheidung zum Schützen Ihrer Daten?
Die heutige Technik ermöglicht ein beinahe unbeschränktes Erfassen, Zusammenführen, und Verfügen über Informationen. Dementsprechend ist auch das Potenzial für Persönlichkeitsverletzungen angewachsen. Als Einzelperson ist man kaum mehr in der Lage zu kontrollieren, wer welche Daten über einen bearbeitet. Tagtäglich geben wir Daten von uns, freiwillig oder unfreiwillig, an Drittpersonen weiter, oft ohne zu wissen, wozu sie genau verwendet werden oder wo und wie lange sie gespeichert werden.
So können Unternehmen heute beispielsweise in Erfahrung bringen, ob ein Kunde ein guter oder schlechter Zahler ist, welche Bücher er liest oder welche Musik er hört, ohne dass die betroffenen Personen sich dessen bewusst sind. Wenn Informationen über Menschen gesammelt und bearbeitet werden, ist deren Persönlichkeit davon betroffen. Unter Umständen kann eine Person kann ein Leben lang mit einem Makel behaftet bleiben, wenn Daten mit negativen Angaben über sie auf unbestimmte Zeit aufbewahrt und immer wieder benutzt werden. Deshalb sind Personendaten ein schützenswertes Gut.
Durch den Datenschutz werden Leitplanken für die Bearbeitung von Personendaten gesetzt, um zu garantieren, dass die Entfaltung der Persönlichkeit nicht durch unerwünschte Datenbearbeitungen beeinträchtigt wird. Jedermann soll, soweit die Rechtsordnung nichts anderes vorsieht, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen. Neben den drei Ebenen der informationellen Selbstbestimmung können jederzeit vom Inhaber einer Datensammlung die Herausgabe unserer persönlichen Daten verlangen, diese korrigieren oder löschen lassen.
Die moderne, digitale Informationstechnologie ermöglicht es, in Sekundenschnelle eine enorme Mengen von Personendaten zu erfassen und miteinander zu verbinden. Ein Beitrag finden Sie hier. Oft hält das Sicherheitsbewusstsein der Datenbearbeiter nicht mit den technischen Neuerungen Schritt. Zudem sind die meisten Menschen – seien es die Bearbeiter von Daten, seien es die Personen, deren Daten bearbeitet werden – noch nicht genügend für Fragen des Persönlichkeitsschutzes sensibilisiert. Viele Menschen gehen sehr leichtfertig mit ihren persönlichen Daten um. Wettbewerbe, Apps mit der Aufforderung zum Einschalten der Standortfunktion oder anderen Angaben zur Person machen es nur allzu leicht, Daten gedankenlos preiszugeben. Um wenn immer möglich ein Datenverlust oder im schlimmsten Fall einen Identitätsdiebstahl zu vermeiden, braucht es den Datenschutz.
Auch zur Ausübung von Freiheitsrechten wie Meinungsäusserungsfreiheit, Glaubensfreiheit und Versammlungsfreiheit ist der Datenschutz Voraussetzung.
Aufgaben, Meinungsfreiheit und Datenschutz:
Diskutieren Sie!
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) sorgt dafür, dass die im Datenschutzgesetz verankerten Leitplanken eingehalten werden. Ausserdem berät er Privatpersonen und Bundesorgane im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Der EDÖB soll also informieren und sensibilisieren, aber auch einschreiten, wenn Inhaber von Datensammlungen die Grundsätze des Datenschutzes nicht einhalten (siehe auch EDÖB - Datenschutz). Wie bereits erwähnt, hat jeder von uns das Recht zu erfahren, wer was über einen weiss und zu welchen Zwecken die entsprechenden Daten bearbeitet werden. Wir können vom Inhaber einer Datensammlung die Herausgabe unserer persönlichen Daten verlangen, diese korrigieren oder löschen lassen. Der Beitrag zeigt, wie dies ein SRF-Journalist gemacht hat, wie er vorging und was die Ergebnisse waren.
Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens 1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. 2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Art. 13 Schutz der Privatsphäre
1) Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2)Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
Der Datenschutz ist also dazu da, die Informationen zu einzelnen Personen zu schützen. Jeder Mensch hat das Recht, selbst zu bestimmen, welche Informationen über ihn wann, wo und wem bekanntgegeben werden.
Wichtig:
Wenn wir Informationen über andere Personen ungefragt ins Netz stellen, verletzen wir deren Privatsphäre und verstossen gegen das Datenschutzgesetz.
Der Datenschutz achtet darauf, dass immer nur so viele persönliche Daten wie nötig und so wenig persönliche Daten wie möglich gesammelt und bearbeitet werden. Jeder Mensch hat zudem das Recht Einsicht in die Daten zu erhalten, welche über ihn erfasst werden.
Art. 281B. Schutz der Persönlichkeit / II. Gegen Verletzungen / 1. Grundsatz II. Gegen Verletzungen 1. Grundsatz 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Siehe ausserdem: Art. 28a ff. ZGB zum Schutz der Persönlichkeit
Art. 1 Zweck Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. (…) Art. 4 Grundsätze 1Personendaten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden. 2 Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein. 3 Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. 4 Die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müssen für die betroffene Person erkennbar sein. 5 Ist für die Bearbeitung von Personendaten die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung erst gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig erfolgt. Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen muss die Einwilligung zudem ausdrücklich erfolgen
Art. 3 Begriffe c. besonders schützenswerte Personendaten: Daten über: 1 die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten, 2die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit, 3 Massnahmen der sozialen Hilfe, 4administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen Anpassung im neuen Datenschutzgesetz Im neuen Datenschutzgesetz (DSG) sollen, neben den bisherigen, auch biometrische und genetische Daten sowie Persönlichkeitsprofile als besonders schützenswerte Personendaten gelten.
Ab Herbst 2023 gilt ein neues Datenschutzgesetz, welches auch das Europäische Datenschutzgesetz berücksichtigt. Ein Totalrevision des Datenschutzgesetzes wurde wegen der Digitalisierung unumgänglich. Vor allem die Transparenz der Datenverarbeitung und die Selbstbestimmung der Personen über Ihre eigenen Daten soll durch dieses neue Gesetz gestärkt werden. Gleichzeitig sollen auch die Datenschutzübereinkommen mit der EU eingebunden und der Datenschutz in Strafsachen mit jener der EU harmonisiert werden.
Vieles des bisherigen Datenschutzgesetzes bleibt erhalten. Das Gesetz verändert (erweitert) sich unter anderem in folgenden Punkten:
Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten (Ziff. 1),
Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse (Ziff. 2), Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen (Ziff. 5)
Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe (Ziff. 6).
Neu gehören folgende Kategorien zu den besonders schützenswerten Personendaten:
Während ein Persönlichkeitsprofil als Ergebnis eines Bearbeitungsprozesses entsteht (= Zusammenstellung von Daten, aus welcher sich ein Bild über wesentliche (Teil-)Aspekte einer natürlichen Person ergibt), umschreibt das Profiling eine Art bzw. Methode der Datenbearbeitung (= automatisierte Bewertung bestimmter Aspekte einer natürlichen Person). Als Profiling gilt gemäss Art. 5 Bst. f nDSG «jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen»
Hier wurden verschiedene Gesetze an die heutigen technologischen Möglichkeiten und die gesellschaftlichen Veränderungen ausgearbeitet.
Für Details siehe hier. Dies ist auch die Quelle der obigen Informationen.
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen durch Martin Steiger, Rechtsprofessor, Zürich
Vervollständigen Sie die folgenden Tipps mit Beispielen und eigenen Überlegungen, notieren Sie dies in OneNote Praxistipps zur Stärkung der Datenschutzkompetenzen:
Lesen und studieren Sie das folgende Beispiel. Diskutieren Sie anschliessend die Fragen zu zweit und halten Sie Wichtiges in OneNote fest:
Fall A
Eine Spielgruppenleiterin erstellt auf Whatsapp eine Gruppe mit allen Eltern-Telefonnummern der Kinder, ohne explizite Einwilligung der Eltern. Über diesen Kanal werden auch Fotos und Bilder der Kinder geteilt, wobei auch hier keine explizite Einwilligung der Eltern vorliegt.
Nehmen Sie ausführlich Stellung zu diesem Fall. Die beiden folgenden Fragen können helfen:
Fall B
Alex ist am Samstag mit Freunden in den Ausgang gegangen. Nach einer exzessiven Nacht stellt Alex am nächsten Morgen fest, dass sein Freund Tim ein Foto von Alex in einer sehr unangenehmen Situation geschossen und auf Facebook geteilt hat. Alex hatte nicht bemerkt, fotografiert zu werden. Das Foto wurde zu diesem Zeitpunkt schon etwa 50-mal angeschaut und kommentiert. Die ganze Geschichte ist Alex sehr unangenehm.
Nehmen Sie ausführlich Stellung zu diesem Fall. Die folgenden Fragen können dabei helfen:
Fall C
Herr und Frau Müller möchte eine neue Heizung im eigenen Einfamilienhaus einbauen lassen. Diese neue Heizung verfügt über ein Wifi-Modul, wodurch das Gerät Daten über das Web verschicken kann. Die Heizungsfirma verlängert die Garantie- und Servicelaufzeit der Heizung um 5 Jahre, wenn das Ehepaar der Datenübermittlung der Heizleistung an die Firma über Internet zustimmt. Dadurch kann auch eine App zur Steuerung der Heizung von unterwegs genutzt werden.
Nehmen Sie ausführlich Stellung zu diesem Fall.
Fall D Eine Versicherung bietet eine sehr günstige Auto-Versicherung für Junglenker an, wenn diese ein Gerät zum Erfassen, Speichern und Übermitteln von Fahrdaten einbauen lassen. Argumentieren Sie für oder gegen dieses Versicherungsangebot.
Fall E
Lara gilt allgemein als offenes Buch. Sie teilt viele Aspekte ihres Lebens in einem öffentlichen Online-Blog. Ihr Name, Wohn-Adresse sind auf dem Blog genauso zu finden, wie Angaben über Ihr grosses Hobby – das Reisen in ferne Länder.
Gestern ist Lara nach Kreta in die Ferien gereist. Sie teilt, kaum am Flughafen angekommen, auf ihrem Blog wo sie nun sei, und dass sie sich auf die nächsten 10 Tage Ferien freue.
Nehmen Sie ausführlich Stellung zu diesem Fall. Die folgenden Fragen können helfen.
Fall F
Der EDÖB (Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte) empfielt bei Reisen (an die Fussball-WM) nach Katar ein Zweit-Smarphone zu nutzen. Warum?
Nehmen Sie ausführlich Stellung zu diesem Fall.
Videos:
Links:
Quellen:
Aufgabe Cybermobbing
Schauen Sie sich das folgende Video an. Diskutieren Sie zu zweit, ob jedem von Ihnen jederzeit passieren kann, oder ob der Fall Chantal ein Einzelfall ist.
Wenn mehrere Täter und/oder Täterinnen eine Person via Web über einen längeren Zeitraum hinweg absichtlich beleidigen, bedrohen, blossstellen oder belästigen, dann spricht man von Cybermobbing. Dies kann geschehen in Form von Verbreitung von falschen Informationen und Gerüchten, Verbreitung und das Hochladen von peinlichen, verfälschten, freizügigen oder gar pornografischen Fotos und Videos. Weiter könnte dies auch durch das Erstellen von (beleidigenden) Fake-Profilen, das Beschimpfen, Belästigen, Bedrohen und Erpressen via E-Mail, SMS etc. oder die Gründung von «Hassgruppen», in denen wie in einem Gästebuch negative Äusserungen über Einzelpersonen gemacht werden können. ( Quelle)
Aufgabe Mobbing, oder nicht?
Welche Aussagen sind wahr und welche falsch?
Nutzen Sie diese Seite zur Zuordnung!
Aufgabe 3
Hier finden Sie ein Quiz. Arbeiten Sie das Quiz zu zweit durch und diskutieren Sie kurz.
Was tun bei Cybermobbing? Versuchen Sie in jedem Fall, mit einer erwachsenen Vertrauensperson über Ihr Problem zu sprechen. Sie dürfen dafür auch eine Lehrperson oder die Schulmediation kontaktieren.
Hier finden Sie Merkblatt zu Mobbing (Österreich).
Ansprechpartner für Kinder und Jugendliche bei verschiedenen Problemen:
Die Ansprechpartner für verschiedene Probleme für Eltern und Lehrpersonen sind:
Im Art. 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO von 1948 wurde das Urheberrecht wie folgt formuliert: «Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.» Wie kam es zu diesem Gesetz? Wie wird er in der heutigen Zeit und mit den heutigen Technologien umgesetzt? Welches sind die bekanntesten Beispiele einer Urheberrechtsverletzung? Welche Verletzungen dieses Rechts könnten wir in unserem Alltag begegnen?
1440 Gutenberg den Buchdruck, wodurch «serienmässige» Vervielfältigung von Texten und ganzen Büchern möglich wurde. Dies war ein grosser Fortschritt, den zuvor mussten Bücher und Texte von Hand abgeschrieben werden.
Es musste aber ein Gesetz geben, denn die Drucker mussten die Manuskripte erwerben, die Nachdrucker konnten sich diese Ausgaben sparen und die Nachdrucke dadurch billiger verkaufen. Piraterie gab es somit schon im 15.Jh. Um diesem Nachdrucken vorzubeugen, erhielten die Drucker das Recht, ein bestimmtes Werk während einer bestimmten Zeit auf einem bestimmten Territorium als einzige zu verlegen.
Das erste Urheberrecht im Sinne eines Gesetzes erliess Königin Anne (Statute Anne) von
Grossbritannien im Jahre 1709 (siehe Abbildung).
In anderen Ländern dauerte es länger. Noch 1810 beklagte sich Goethe darüber, dass sich die Urheber mit der Ehre begnügen müssten, während die Verleger den Gewinn zögen: «Wer keinen Geist hat, glaubt auch nicht an geistiges Eigentum.»
1877 wurde der Phonographen von Edison erfunden. Er schuf die Grundlage für die Verbreitung von Musik auf Tonträgern. Die Bedeutung seiner Erfindung für die Musik kann vermutlich mit jener von Gutenberg für die Literatur gleichgesetzt werden.
In der Schweiz entstand um 1886 die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, der heute fast alle Staaten beigetreten sind. Mehr Informationen dazu hier
Statute Anne, Quelle: Wikipedia
1948 werden die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UNO, die beiden folgenden gesetzlichen Grundsteine festgelegt:
erwachsen.»
Im Zeitstrahl nicht erwähnt, aber für die Entwicklung des Urheberrechts sind diese technischen Erfindungen auch zu nennen, diese wären das Radio und der Film, der Fernseher oder das Fotokopiergerät, das Tonband, die CD, die mp3-Player und das Streaming (das Web). Durch diese technische Entwicklung wurde die Verwendung und Verbreitung von Werken (v.a. auch Musik) in mit jeder technischen Errungenschaft mit einem Schlag massiv grösser. Die Künstler forderten mehr und mehr das Recht am Werk und auch eine finanzielle Beteiligung an der Weiterverbreitung.
1992 tritt das in der Schweiz aktuell geltende Urheberrecht in Kraft. In diesem Gesetz wurden erstmals auch KünstlerInnen und den Produzenten eigene Rechte eingeräumt. Eine weitere Revision trat 2008 in Kraft. Diese Revision hat vor allem die Ratifizierung neuer internationaler Abkommen der WIPO (World Intellectual Property Organisation) durch die Schweiz und damit die Anpassung an internationales Recht ermöglicht.
Viele Medien, die wir im Internet finden, wie zum Beispiel Fotos, Bilder, Videos, Musik und anderes unterliegen diesem Urheberrecht. Wenn wir solche Medien, die unter Copyright (©) stehen, privat oder geschäftlich verwenden wollen (zum Beispiel in schriftlichen Arbeiten oder Präsentationen), müssen wir den Urheber/Autor um das Recht dazu bitten. Es können so auch gegebenenfalls Gebühren verlangt werden.
Grundsätzlich dürfen wir also nicht einfach jedes Bild, Foto oder Video aus dem Internet beliebig nutzen. Art. 29 aus dem Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte werden Werke automatisch urheberrechtlich geschützt (Copyright, all rights reserved), sobald sie geschaffen sind und das gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (ausser bei Computerprogrammen, wo 50 Jahre gelten). Der Schutz ist umfassend und für jede Verwendung braucht es eine Erlaubnis. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum kümmert sich in der Schweiz um die Umsetzung des Datenschutzgesetzes. Unternehmen und Firmen können ihr geistiges Eigentum auch beim Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum patentieren lassen (Patentamt). Nach Ablauf der Schutzdauer fallen die Werke in die Public Domain Lizenz, was bedeutet
Aufgaben-Urheberrecht 1
Auf der Abschlussfeier des Maturajahres des 4.Jahrs soll am Kollegium heilig Kreuz folgende einer der Titel bei der Diplomvergabe abgespielt werden
Nehmen Sie ausführlich Stellung, wann wie bei der SUISA eine Angabe gemacht werden muss und eine Gebühr anfällt.
Aufgaben-Urheberrecht 2
In einem Zeitungsbericht wird ein Gedicht von Hans Morgenthaler: «Testament» vollständig abgedruckt, leider wurde der Name des Autors nicht abgedruckt.
Nehmen Sie ausführlich Stellung, ob und wenn ja wie das Datenschutzgesetz verletzt wurde oder warum dies eben nicht geschah.
Aufgaben-Urheberrecht 3
Hören Sie den kurzen Radiobeitrag oder lesen Sie hier nach, was Content ID genau ist und wo diese Anwendung findet. Schreiben Sie zu zweit einen fiktiven Fall, bei welchem diese Content-ID eine Rolle spielt.
Beantworten Sie spontan die folgenden Fragen:
Aufgaben zu Creative Commons
Ohne eine korrekte Quellenangabe bzw. Zitierung kann auch bei CC-Werken eine Urheberrechtsverletzung geschehen. Je nach vorliegender CC-Lizenz sind bestimmte Information in den Angaben unterzubringen. Bei allen Lizenzen müssen jedoch die Nennung des Urhebers, sowie die Information zur entsprechenden Lizenz in der Quellenangabe vorhanden sein. Angaben zum Titel des Werks sind auch zu empfehlen. Wenn wir ein CC-Werk verändern bevor wir es benutzen (sofern dies erlaubt ist, also kein nd Symbol vorhanden), müssen wir noch eine Zusammenfassung unserer Änderungen bei den Quellenangaben anzugeben. Bei Quellenangaben können folgende Fragen helfen:
» Hier einLink mit genaueren Angaben.
Um das Gelernte gut zu verarbeiten, erstellen Sie in Gruppen ein Legevideo zu verschiedenen Themen !
Videoproduktion - Tipps zum Vorgehen und Informationen:
Gruppe 1: Datenschutz
Wieso ist Datenschutz wichtig und wird in Zukunft noch wichtiger?
Stellen Sie in Ihrem Video hierarchisch den Zusammenhang zwischen der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der Bundesverfassung, dem schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB), dem Bundesgesetz über den Datenschutz sowie den besonders schützenswerten Daten laut Datenschutzgesetz (DSG) dar.
Benutzen Sie dazu Texte, Bilder, Pfeile, …
Bauen Sie ein kleines Beispiel ein, ein Szenario, bei dem die erwähnten Gesetzte zum Zuge kommen.
Gruppe 2: Neues Datenschutzgesetz
Was ändert sich im neuen Datenschutzgesetz, welches nächsten September in der Schweiz in Kraft tritt?
Stellen Sie in Ihrem Video die wichtigsten Änderungen für jeden von uns und ein Beispiel für Unternehmen. Benutzen Sie dazu Texte, Bilder, Pfeile, …
Bauen Sie ein kleines Beispiel ein, ein Szenario, bei dem die erwähnten Gesetzte zum Zuge kommen.
Gruppe 3: Creative Commons
Was sind Creative Commons und wie können diese genutzt werden? Was ist dabei zu beachten?
Stellen Sie in Ihrem Video die verschiedenen Symbole und deren Bedeutung, ein Vorgehen deren Nutzung und die Suche nach diesen (Suchfilter). Benutzen Sie dazu Texte, Bilder, Pfeile, …
Bauen Sie ein kleines Beispiel ein, ein Szenario, bei dem die erwähnten Gesetzte zum Zuge kommen.
Gruppe 4: Urheberrecht
Was genau ist das Urheberrecht? Wie unterscheidet sich das Urheberrecht der Schweiz von jenem in Europa. Durch welche Institutionen werden diese geschützt? Wie kann man vorgehen, wenn das eigene Urheberrecht verletzt wurde?
Benutzen Sie dazu Texte, Bilder, Pfeile, …
Bauen Sie ein kleines Beispiel ein, ein Szenario, bei dem die erwähnten Gesetzte zum Zuge kommen.
Gruppe 5: Cookies und Datenschutz
Inwiefern ist Datenschutz wichtig, wenn es um Websites und Cookies geht?
Stellen Sie kurz dar, was Cookies sind und wie diese funktionieren.
Zentral in ihrem Video sollte jedoch sein, warum Cookies wie genau mit dem Datenschutz der Schweiz kollidieren können und welche Konsequenzen daraus resultieren. Benutzen Sie dazu Texte, Bilder, Pfeile, …
Bauen Sie ein kleines Beispiel ein, ein Szenario, bei dem die erwähnten Gesetzte zum Zuge kommen.
Gruppe 6: Datenschutz und Apps
Wie steht es mit dem Datenschutz in Apps? Wie können die Persönlichen Daten auch bei der Nutzung von Apps (oder Programmen) geschützt werden?
Benutzen Sie dazu Texte, Bilder, Pfeile, …
Geben Sie ein gut recherchiertes Beispiel eines Apps, bei welchem der Datenschutz verletzt wird und ein zweites, wo dieser nicht verletzt wird - bzw. wie durch Einstellungen dies erreicht werden kann.
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